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12.04.2024
Der Gesetzestext des Paragrafen 218 Strafgesetzbuch, aufgenommen am 7. Dezember 2017, behandelt den Schwangerschaftsabbruch.
Foto / Quelle: KNA

Kommission für legale Abtreibung bis zur zwölften Woche

Die Ampel-Regierung hat versprochen, sich mit dem rechtlichen Status von Schwangerschaftsabbrüchen zu befassen.

Berlin

Abtreibungen sollen nach Ansicht einer von der Bundesregierung beauftragten Kommission künftig in den ersten zwölf Schwangerschaftswochen grundsätzlich erlaubt sein. Am Montag stellt dazu eine von der Bundesregierung eingesetzte Kommission ihre Empfehlungen vor. Laut einem öffentlich gewordenen Kurzbericht zum Abschlussdokument ist die grundsätzliche Rechtswidrigkeit der Abtreibung in der Frühphase der Schwangerschaft nicht haltbar.

Die aktuellen Regelungen im Strafgesetzbuch hielten einer „verfassungsrechtlichen, völkerrechtlichen und europarechtlichen Prüfung“ nicht Stand. Sobald der Fötus eigenständig lebensfähig ist, sollten Abbrüche laut Kommission hingegen weiterhin verboten bleiben. Diese Grenze liege ungefähr in der 22. Woche seit Beginn der letzten Menstruation.

Eine Abtreibung ist derzeit grundsätzlich rechtswidrig. Sie bleibt jedoch straffrei, wenn sie in den ersten zwölf Wochen vorgenommen wird. Zudem muss die schwangere Frau sich zuvor beraten lassen; zwischen Beratung und Abbruch müssen mindestens drei Tage liegen. Ausdrücklich nicht rechtswidrig ist ein Schwangerschaftsabbruch nach einer Vergewaltigung sowie bei Gefahren für das Leben, die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren.

Für Zeit zwischen der 12. und 22. Woche könne der Gesetzgeber dann nach eigenem Ermessen festlegen, „bis zu welchem Zeitpunkt er einen Schwangerschaftsabbruch mit Einwilligung der Frau erlaubt“, so die Kommission weiter. Auch eine Legalisierung von Abbrüchen über die zwölfte Woche hinaus wäre möglich. Ob an der Beratungspflicht festgehalten werde, liege ebenfalls im Ermessen des Gesetzgebers. Bei medizinischer oder kriminologischer Indikation müsse es zudem weiterhin Ausnahmen geben, auch in späteren Phasen der Schwangerschaft.

Die Kommission sieht zudem Raum für Neuregelungen in den Bereichen Eizellspenden und Leihmutterschaft. So sei es ethisch vertretbar, Eizellspenden in Deutschland zuzulassen, sofern die Legalisierung „auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, die insbesondere den notwendigen Schutz der Spenderinnen und das Kindeswohl gewährleistet“. Bei der altruistischen Leihmutterschaft ohne Bezahlung liege es im Ermessen des Gesetzgebers, am bisherigen Verbot festzuhalten. In bestimmten Fällen könne sie aber zulässig sein. Vor allem die Union und kirchliche Verbände haben Kritik an den Empfehlungen geäußert.

Hintergrund

Der Paragraf 218 des Strafgesetzbuches (StGB) umfasst die Abtreibungsgesetzgebung. Er regelt nach derzeit gültiger Fassung, dass ein Schwangerschaftsabbruch rechtswidrig ist, aber bis zur zwölften Schwangerschaftswoche straffrei bleibt, wenn vor dem Eingriff eine Beratung stattgefunden hat und ein Beratungsschein ausgestellt wurde. Zwischen Beratung und dem Eingriff müssen mindestens drei Tage vergehen.

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