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17.03.2026
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein Urteil zur Kirchenzugehörigkeit von Caritas-Mitarbeitenden gefällt.
Foto / Quelle: Michael Merten/KNA

EuGH: Kündigung nach Kirchenaustritt kann Diskriminierung sein

Gekündigt wegen Kirchenaustritt – das ist einer Frau bei ihrem katholischen Arbeitgeber passiert.

Luxemburg

Laut einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann es diskriminierend sein, wenn ein kirchlicher Arbeitgeber einem Mitarbeiter wegen eines Kirchenaustritts kündigt. Konkret entschieden die Richter in Luxemburg über den Fall einer früheren Mitarbeiterin des katholischen Wohlfahrtsverbandes Caritas. Der Frau aus Hessen war infolge des Kirchenaustritts gekündigt worden. Sie klagte dagegen; unter anderem mit dem Argument, dass andere Kollegen gar nicht erst der katholischen Kirche angehört hätten.

Deutsches Recht gegen EU-Recht

Dieser Argumentation folgte nun die Große Kammer des Gerichts. Gerichtspräsident Koen Lenaerts trug vor, dass das deutsche Recht EU-Recht entgegenstehe, wenn „eine private Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen beruht“, von einem Beschäftigten mit der entsprechenden Kirchenzugehörigkeit bei sonst drohender Kündigung verlangen kann, dass er nicht aus der Kirche austritt – wenn gleichzeitig Kollegen, die die gleichen Aufgaben wahrnehmen, nicht in der Kirche sein müssen. Das gilt laut Auslegung des Gerichts so lange, wie sich der Beschäftigte nicht öffentlich wahrnehmbar kirchenfeindlich betätige.

Der Gerichtshof stellt in seinem Urteil klar, wie ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und der Selbstbestimmung eines religiösen Arbeitgebers und einerseits und der Nicht-Diskriminierung von Arbeitnehmern andererseits auszusehen hat. Die Anforderung, nicht aus der Kirche auszutreten, müsse für die Art der Tätigkeit und in Anbetracht des Ethos des Arbeitgebers „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt“ sein. Diesen Dreiklang hatte der EuGH bereits bei vergangenen Urteilen zum kirchlichen Arbeitsrecht betont.

EuGH gibt deutschem Gericht Richtung vor

Der EuGH sieht für die konkrete Stelle der Frau bei einer katholischen Schwangerschaftsberatung vor allem nicht gegeben, dass die Kirchenmitgliedschaft wesentlich ist. Dass nicht alle Mitarbeitenden Kirchmitglieder waren, deute darauf hin, dass der Arbeitgeber selbst nicht davon ausgehe, dass eine Kirchenzugehörigkeit erforderlich sei. Das Gericht ist zudem der Meinung, dass sich ein Mitarbeiter durch einen Austritt nicht automatisch von den Grundsätzen und Grundwerten der katholischen Kirche distanziere.

Mit seiner Auslegung gibt der EuGH dem Bundesarbeitsgericht Orientierung, welches den konkreten Fall nun entscheiden muss. Das Gericht hatte den EuGH um Auslegung von EU-Recht gebeten. Der katholische Arbeitgeber hatte sich im Verfahren auf das im Grundgesetz verankerte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen berufen. Mit rund 750.000 Menschen ist die Caritas einer der größten Arbeitgeber Deutschlands.

KNA

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