04.05.2020

Erzbistum Paderborn regelt öffentliche Gottesdienste

Mit Handschuhen, aber ohne den Spendedialog „Der Leib Christi“ soll demnächst die Kommunion ausgeteilt werden.  Foto: GiniGeo-Photography / Pixabay

Erzbistum. Nachdem die nordrhein-westfälische Landesregierung öffentliche Gottesdienste zum 1. Mai wieder erlaubt hat, veröffentlichte das Erzbistum am vergangenen Wochenende „Rahmenbedingungen für Gottesdienste mit Öffentlichkeit in Zeiten der Corona-Pandemie“. Die inzwischen bundesweite Maskenpflicht gilt zunächst beim Einkaufen und für den Personennahverkehr, nicht aber im Gottesdienst. Dort eine Maske zu tragen, sei eine persönliche Entscheidung, so Msgr.Andreas Kurte, der die Rahmenbedingungen offiziell erläuterte. Er persönlich könne sich nicht vorstellen, „mit einer Maske am Altar zu stehen und Gottesdienst zu feiern“. Der Dom dokumentiert die Rahmenbedingungen mit Datum vom 22. April 2020.

I. Allgemeine Vorgaben

1. Vor allem in den größeren Kirchen werden wieder öffentliche Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen gefeiert. Als Gottesdienste gelten die Feier der heiligen Messe, Gottesdienste zur Spendung anderer Sakramente, Wort-Gottes-Feiern, das Stundengebet und Andachten.

2. Je nach örtlichen Gegebenheiten können auch Werktaggottesdienste stattfinden.

3. Die für alle Ansammlungen in geschlossenen Räumen geltenden Bestimmungen sind dabei maßgeblich.

4. Der Zugang zu den Gottesdiensten wird begrenzt; die Zahl der zugelassenen Gottesdienstteilnehmer richtet sich nach der Größe des Raumes. Wo es möglich und notwendig ist, wird die Zahl der Sonntagsmessen erhöht. In den Kirchen wird die Zahl der maximal nutzbaren Plätze erhoben und deutlich sichtbar markiert. Dabei gilt, dass nach allen Seiten hin der von den Behörden gebotene oder empfohlene Mindestabstand einzuhalten ist. Familien werden dabei nicht getrennt.

5. Beim Betreten und Verlassen der Kirche ist sicherzustellen, dass die Abstandsregeln eingehalten werden, z.B. durch Markierungen.

6. Ein kircheneigener Ordnungsdienst sorgt dafür, dass die Regeln eingehalten werden.

7. Die Gläubigen werden gebeten, ihr eigenes Gotteslob mitzubringen. Kircheigene Gesangbücher dürfen nicht benutzt werden. Ggf.sind für die Gottesdienste Liedzettel zu erstellen.

8. Die Zahl der liturgischen Dienste ist auf ein Minimum zu reduzieren, sodass sowohl eine würdige Feier möglich ist, aber auch die Mindestabstände im Altarraum einzuhalten sind.

9. Die Kirchen werden vor und nach den Gottesdiensten bestmöglich durchlüftet.

10. Die Übertragung von Gottesdiensten im Internet wird weiterhin angeboten, damit Personen, vor allem jene, die Risikogruppen angehören, zu Hause die Gottesdienste mitfeiern können.

11. Das Sonntagsgebot bleibt weiterhin vorerst ausgesetzt.

12. Die Weihwasserbecken bleiben geleert. Gläubige sollen die Möglichkeit haben, einem geschlossenen Behälter Weihwasser zu entnehmen und mit sich nach Hause zu nehmen.

 

II. Besondere Vorgaben für einzelne Gottesdienstformen

13. Regeln bei der Messfeier:

a) Der Küster/Die Küsterin trägt Einmalhandschuhe beim Füllen der Hostienschale. Die Hostienschale bleibt während der gesamten Messfeier– auch bei der Wandlung– mit dem zugehörigen Deckel oder einer Palla abgedeckt. Für die große Hostie ist eine eigene Patene zu verwenden. Die liturgischen Gefäße werden nach jeder Messfeier mit heißem Wasser gereinigt.

b) Auf die Konzelebration ist zu verzichten, sofern der Mindestabstand am Altar nicht eingehalten werden kann. Gleiches gilt für den Dienst des Diakons.

c) Bei der Gabenbereitung holt der Zelebrant selbst die eucharistischen Gaben von der Kredenz und stellt sie auf den Altar. Zuvor desinfiziert er sich die Hände.

d) Die Körbe für die Kollekte werden nicht durch die Reihe gereicht, sondern z.B. am Ausgang aufgestellt.

e) Der Friedensgruß erfolgt ohne Körperkontakt.

f) Nur der Zelebrant empfängt die Kelchkommunion.

g) Vor Beginn der Kommunionausteilung desinfizieren sich der Zelebrant und ggf. weitere daran Beteiligte die Hände. Die Kommunion wird ohne Spendedialog („Der Leib Christi.“– „Amen.“) ausgeteilt. Ggf. kann der Dialog gemeinsam zu Beginn der Kommunionausteilung gesprochen werden. Den Gläubigen wird die Kommunion in angemessenem Abstand z.B. mit einer Zange gereicht oder die Spender tragen Einmalhandschuhe.

h) Die Mundkommunion muss bis auf Weiteres unterbleiben.

i) Personen, die zur Kommunion hinzutreten, aber nicht kommunizieren, werden ohne Berührung gesegnet.

j) Es empfiehlt sich, an geeigneter Stelle (z.B. vor dem Schlusssegen) der Hinweis an die Mitfeiernden, nach dem Ende des Gottesdienstes beim Verlassen des Kirchengebäudes und auch außerhalb auf den Mindestabstand und die Kontaktregeln zu achten.

14. Begräbnisfeiern: Sowohl beim Trauergottesdienst als auch beim Akt der Beisetzung am Grab sind die Mindestabstände zu beachten. Viele Friedhofskapellen werden aufgrund ihrer Größe nicht für den Gottesdienst in Betracht kommen. Hier sind die Vorgaben der jeweiligen Kommune zu beachten.

15. Taufen und Trauungen verlangen wegen ihres besonderen, teils mit engerem physischen Kontakt verbundenen liturgischen Charakters eine besonders sorgfältige Einhaltung der genannten Regeln. Bisweilen empfiehlt sich eine Verschiebung.

16. Erstkommunionfeiern und Firmungen finden in unserem Erzbistum vorerst bis zum 30.Juni 2020 nicht statt. Kinder, die die Erstkommunionvorbereitung abgeschlossen haben und deren Eltern es wünschen, können in Absprache mit dem Pfarrer einzeln oder in kleiner Zahl auch vor diesem Datum in einer Sonntagsmesse zur Erstkommunion gehen; dies schließt die spätere Teilnahme an der feierlichen Kommunion in der Gruppe nicht aus.

17. Die Spendung des Bußsakramentes ist unter Beachtung des Mindestabstands sowie der Hygienevorschriften möglich; Beichtstühle sind dafür in der Regel nicht geeignet.

18. Ob und in welcher Form Prozessionen stattfinden können, kann derzeit nicht gesagt werden. Gleiches gilt für Wallfahrten größerer Gruppen.

19. Für die Seelsorge an Kranken und Heimbewohnern sind weiterhin die jeweiligen örtlichen Bestimmungen einzuhalten. Wo immer es möglich ist, ist die Seelsorge an kranken, einsamen oder sterbenden Menschen ein vorrangiger Dienst. Dies gilt auch für die Spendung der Krankenkommunion.

20. Die Seelsorger werden ermutigt, über traditionelle Gottesdienstformen hinaus Angebote zu schaffen, die Gläubige zum persönlichen Gebet anregen, z.B.das Verlesen biblischer Texte, einen Impuls zur jeweiligen Tageszeit, meditative Orgelmusik,

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