Tod als Verwaltungsakt?

Ein Kommentar von Matthias Nückel

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Foto: Martin Moritz / pixelio
veröffentlicht am 10.03.2017
Lesezeit: ungefähr 2 Minuten

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zur staatlichen Beihilfe zur Selbsttötung eines Menschen hat offenbar viele überrascht und geschockt. Es dauerte einen ganzen Tag, bis Reaktionen auf diese Gerichtsentscheidung erfolgten. Möglicherweise hatte niemand damit gerechnet, zumal alle juristischen Vorinstanzen gegenteilig geurteilt hatten.

Was war geschehen? Ein Mann hatte im Jahr 2004 beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) den Kauf einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital für seine schwer kranke Frau beantragt, damit diese sich selbst töten könne. Das Institut lehnte ab und der Mann klagte durch alle Instanzen – auch noch, nachdem seine Frau verstorben war.Das Bundesverwaltungsgericht meint nun, der Staat dürfe in „extremen Ausnahmefällen“ und bei einer unerträglichen Leidenssituation den Zugang zu einem verschreibungsfähigen Betäubungsmittel nicht verwehren, das einem schwer und unheilbar kranken Patienten eine würdige und schmerzlose Selbsttötung ermöglicht.

Die katholischen Bischöfe reagierten mit großer Sorge auf das Urteil. Denn damit müsse eine Behörde ein Werturteil über die Zumutbarkeit eines Lebens abgeben. Und die Bundesärztekammer sprach davon, dass die ärztlich assistierte Selbsttötung auf einen bloßen Verwaltungsakt reduziert werde.

Tötung von Menschen als Verwaltungsakt des Staates – das weckt gerade in Deutschland böse Erinnerungen. Der Staat jedoch hat in erster Linie Leben zu schützen und ein „menschenwürdiges“ Sterben zu ermöglichen – auch ohne aktive Tötung.

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Matthias Nückel

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