Kommentar
Zwischen Euthanasie und Selbstbestimmung
Zurzeit diskutiert der Bundestag über neue gesetzliche Regelungen im Bereich der Sterbehilfe. Grundsätzlich liegen drei unterschiedliche Entwürfe vor, über die Parlamentarier nach ihrem Gewissen ohne Fraktionszwang abstimmen werden.
Gerd Vieler (52) ist Chef vom Dienst des DOM
Das Thema Leben und Tod ist ein zutiefst ethisches. Besonders in seinen Grenzbereichen tauchen Fragen auf, die objektiv mit juristischen Mitteln nur noch schwer fassbar sind. Deshalb muss sich die Legislative schwer tun, in diesen Fragen eine juristische Lösung zu finden. Es gibt zu viele Faktoren, die zu einem k.o.-Punkt für die Gesetzgebung werden, weil sie auch die Rechte anderer massiv berühren. Niemand zieht in Zweifel, dass die Tötung eines Menschen ethisch verwerflich ist. Was aber ist mit einem Todkranken, der nur noch durch eine Maschine lebt. Wer darf bestimmen, ob sie abgeschaltet wird? Er selbst in einer Patientenverfügung? Kann sie durch einen Bevollmächtigten übersteuert werden? Kann das ein Gericht sein? Wer soll oder muss das „Todesurteil“ eventuell sogar praktisch umsetzen, auch wenn er es nicht will?
Noch komplizierter wird die Sache, wenn sich die Entscheidung über Leben und Tod von einer unmittelbaren todesbedrohlichen Situation entfernt. Das betrifft zum Beispiel Patienten, die im Koma liegen, unter starken Schmerzen leiden oder bei denen der Tod aus psychischen Gründen eine Option darstellt, bei denen aber keine unmittelbare Lebensgefahr besteht.
Wenn dazu noch Kosten-Nutzen-Erwägungen kommen ist die Grenze zur Euthanasie in greifbarer Nähe. Solche Entscheidungen können kaum per Gesetz generell geregelt sondern nur aus einem verantworteten Gewissen im Einzelfall getroffen werden.






