Aktuelle Ausgabe
2012-20

Kommentar

Öffnungszeit ist Arbeitszeit

Das Vorhaben des Berliner Senats, die vier Adventssonntage verkaufsoffen zu gestalten, hat das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Die Tage der Arbeitsruhe stünden unter dem besonderen Schutz der Verfassung, sagte das oberste deutsche Gericht. Damit gaben die Richter einer Klage der Kirchen teilweise statt.


Gerd Vieler (53) ist Chef vom Dienst des DOM

„… und am siebten Tage ruhte Gott“. Häufig wird diese Passage der alttestamentlichen Schöpfungsgeschichte als Gebot zur Erhaltung eines arbeitsfreien Tages angesehen.  Auch wenn de facto nur noch ein Bruchteil der Bevölkerung diesen Tag zum „Lobe Gottes“ benötigt, kommt das Verfassungsgericht mit seinem Urteil einem Grundbedürfnis des Menschen entgegen. Dadurch, dass es dem Bereich Ökonomie des menschlichen Lebensvollzuges in der Gesellschaft eine Grenze nach oben steckt. Gewinnmaximierung muss in der Güterabwägung hinter menschlichen Bedürfnissen zurückstehen.
Denn was für den einen Öffnungszeiten sind, sind für den anderen Arbeitszeiten. Ohnehin sind diese für einen Teil der Arbeitnehmer ohnehin grundsätzlich auf den Sonntag ausgedehnt. Ob all diese Dienste notwendig sind, sei dahingestellt. Neben den diskussionslos notwendigen, gibt es vor allem im Freizeitbereich eine Grauzone.
Das Verfassungsgericht hat mit seiner Richtungsentscheidung den Menschen eine Möglichkeit geschaffen. Wie diese sie nutzen und ausfüllen, liegt nun an ihnen.
Den Sonntag allein aus religiösen Gründen arbeitsfrei zu halten, ist eher theoretisch und kann aufgrund der demografischen Fakten nicht mehr als Begründung gelten. Daher verweist das Gericht mit Recht als weiteren Grund auf die Möglichkeit zur Teilnahe am sozialen Leben.


23.05.2012
Impressum | Kontakt
4002