Kommentar
Ethischer Dammbruch
von Prof. Peter Schallenberg
Was viele seit Jahren befürchtet haben, ist jetzt mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes zur erlaubten Präimplantationsdiagnostik (PID) Wirklichkeit geworden: Der ethische Damm, der durch ein vergleichsweise strenges Em-bryonenschutzgesetz (ESchG) aus dem Jahre 1991 gegen einen willkürlichen Verbrauch (sprich: Tötung) und eine Selektion (sprich: Tötung nach Auswahl) aufgerichtet war, ist gebrochen.
In der Tat bestimmte § 1 des ESchG, dass Embryonen künstlich (also in vitro, im Labor) nur hergestellt werden dürfen zum Transfer in den Uterus der Mutter. Stets wurden daher mehrere Eizellen befruchtet und transferiert. Das ESchG erwähnte aber nicht ausdrücklich ein Verbot der im Jahre 1991 noch relativ jungen und wenig bekannten PID. Diese Gesetzeslücke nutzte nun ein Berliner Arzt, selektierte mit Hilfe der PID die befruchteten Eizellen (Embryonen) nach gesundheitlichen Defekten und transferierte nur den gesündesten Embryo, während er die übrigen vernichtete; daraufhin zeigte er sich selbst an.
Offenkundig sollte so eine Lockerung des ESchG erwirkt werden. So geschah es mit dem Urteil des BGH. Nunmehr sind Präimplantationsdiagnostik auf vorgeburtliche Schädigungen und Selektion per Gerichtsurteil erlaubt.
Das aber widerspricht fundamental der Auffassung christlicher Ethik und katholischer Moraltheologie vom Anfang menschlichen Lebens. Solches menschliche Leben beginnt aus Sicht der Moraltheologie mit der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle. Von diesem frühestmöglichen Zeitpunkt der Individuation an ist dieses personale Leben unbedingt und ohne Einschränkung zu schützen, wie es der Menschenwürde entspricht. Denn der Begriff Würde meint ja gerade im Gegensatz zu Wert oder Preis: Es gibt kein Äquivalent und keine Bedingung, die das unbedingte Lebensrecht einer menschlichen Person, sei es am Anfang, sei es am Ende des Lebens, einschränken dürfte.
Freilich befand sich das strenge ESchG schon lange im eklatanten Widerspruch zum liberalen Abtreibungsgesetz, das faktisch das Lebensrecht vom Willen der Eltern abhängig macht. Dieser Widerspruch rächte sich nun, und der Zug ist auch beim ESchG in die liberale Richtung abgefahren.
Es sei denn, es kommt eine breite Debatte über den Em-bryonenschutz und ein erneuertes Gesetz zum unbedingten Schutz des Embryos auf den Weg. Denn die Würde des Menschen ist unteilbar und unantastbar – auch für den Bundesgerichtshof und für Ärzte, die Lebensqualitäten beurteilen wollen! Sonst gerät unsere Gesellschaft rasch auf die schiefe Ebene der Abwägung von Lebensrecht und Lebensnutzen am Lebensanfang und am Lebensende.
Bei allem Verständnis für Eltern, die genetisch vorbelastet sind und eine Risikoschwangerschaft vermeiden wollen: Es gibt kein Recht auf ein gesundes Kind; es steht uns nicht zu, zwischen lebenswerter und nicht lebenswerter Person zu unterscheiden. Denn dann ist es zur Auswahl von Wunschkindern, wie etwa in den USA schon längst üblich, auch bei uns nicht mehr weit.



